Altehoefer – Internationale Steuerberatung

Wir sind Experten für internationales Steuerrecht

Die Kanzlei Altehoefer ist mit ihrer langjährigen Erfahrung auf die ganzheitliche Beratung und Betreuung nationaler und internationaler Mandanten spezialisiert. Mit betriebswirtschaftlicher Kompetenz betreuen wir Sie individuell und optimieren Ihre Steuerlast.

Sie profitieren dank unserer fundierten Erfahrung unmittelbar von neuen Gesetzen und Vorschriften auf nationaler wie internationaler Ebene: So können Sie auf stabiler Grundlage wirtschaften, Ihr Vermögen erhalten und sich rechtzeitig gegen mögliche Risiken absichern.

Erfahren

Seit Jahrzehnten betreuen wir Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Selbstständige bei komplexen steuerrechtlichen Themen und bieten ihnen ganzheitliche Lösungen.

Kompetent

Unsere juristischen und betriebswirtschaftlichen Experten arbeiten interdisziplinär an den Fragestellungen der Mandanten und betrachten das jeweilige Unternehmen als Ganzes.

Vernetzt

Mit unseren zahlreichen Kontakten in diversen Ländern und unserem Engagement in Institutionen und Berufsverbänden arbeiten wir kontinuierlich an der Weiterentwicklung unserer Expertise.

Kompetenzen

Professionell und fundiert unterstützen wir Sie bei der Erfüllung Ihrer laufenden steuerlichen Verpflichtungen sowie bei Ihren langfristigen unternehmerischen und strategischen Planungen.

Mit unserer IT-Expertise erstellen und pflegen wir Datenbanken für komplexe Projekte und garantieren einen validen Umgang auch mit großen Datenmengen. Die IT-Struktur der Kanzlei Altehoefer ist schnittstellenerprobt und bietet eine sichere Verarbeitung der Daten.

Ob Sie auf eine lange Unternehmenstradition zurückblicken oder neue Vorhaben planen – wir weisen den Weg in die richtige Richtung. Dabei bieten wir eine transparente Honorarstruktur und verlieren weder Ihr Zeitmanagement noch Ihre Liquidität aus dem Auge.

Internationales Steuerrecht

Die zunehmende Internationalisierung ihrer Tätigkeiten stellt Unternehmen und Unternehmer vor besondere steuerliche Herausforderungen. Es gilt, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen und Doppelbesteuerungen weitmöglichst zu vermeiden.

  • Ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • Außenprüfung mit internationalen Fragestellungen

  • Betriebsstättenbesteuerung

  • Freistellungsverfahren

  • Inboundstrukturen

  • Outboundstrukturen

  • Nacherklärung von ausländischen Einkünften

  • Rechtsformwahl

  • Standortwahl bei Holdingstrukturen

  • Umsatzsteuer

  • Unternehmensumwandlungen

  • Vermögens-, Vorsorge- und Nachfolgeplanung

  • Verrechnungspreise

Nationales Steuerrecht

Die Kanzlei Altehoefer fokussiert sich auf Spezialgebiete im Steuerrecht und hat damit eine Expertise gewonnen, die Ihnen als Mandant eine Beratung auf höchstem Niveau sichert. Unser betriebswirtschaftliches Denken und unsere professionelle Beratung liefern für Ihr spezielles Anforderungsprofil die Lösung der steuerlichen Problemstellungen und optimieren Ihre individuelle Steuerlast.

  • Betriebsprüfungen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • Finanzbuchhaltung

  • Gewinnermittlung

  • Grundsteuer

  • Grunderwerbssteuer

  • Jahresabschluss

  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen

  • Private Steuererklärungen

  • Vermögens- und Finanzberatung

Mandanten

Die Kanzlei Altehoefer berät und betreut vorwiegend Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie natürliche Personen, bei denen ein besonderer Schwerpunkt auf der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen besteht.

Beispiele sind:

  • Gesundheitswesen

  • Datendienstleistungen

  • Finanzdienstleistungen

  • Kreditwesen

  • Immobilienwirtschaft

  • Medienwesen

  • Vertriebsgesellschaften und Niederlassungen aus dem Bereich der Medizintechnik

Magazin

Aktuelle Entwicklungen in der Steuergesetzgebung, ausgewählte Urteile der Finanzgerichte und Verlautbarungen der Finanzverwaltung erläutern wir hier für Sie. Gerne beantworten wir Ihre Fragen dazu in einem persönlichen Gespräch.

Private Einkünfte aus Kapitalvermögen/Termingeschäfte

Beschränkung bei Verlustverrechnung von Termingeschäften verfassungswidrig

Die bestehende Beschränkung bei der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften verstößt nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Richter sehen darin eine doppelte Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen, die nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Das Hauptverfahren in dieser Sache steht noch aus. Bereits im November 2020 hatte der BFH in einem Beschluss die Beschränkung bei der Verrechnung von Verlusten von Aktienverkäufen als nicht verfassungskonform angesehen und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

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Wachstumschancengesetz

Bundesrat billigt Wachstumschancengesetz der Bundesregierung

Nach langem Streit hat der Bundesrat nun dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Maßnahmenpaket soll zu Entlastungen von 3,2 Milliarden Euro führen. Der Kompromiss sieht zahlreiche Änderungen am Gesetz vor, darunter die Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von fünf Prozent, die Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter für neun Monate sowie eine auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 Prozent (ohne Gewerbesteuer) sowie die Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.

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Energiepreispauschale

Gericht prüft Besteuerung der Energiepreispauschale

Das Finanzgericht Münster prüft derzeit, ob die Besteuerung der als Entlastung gedachten Energiepreispauschale rechtmäßig ist. Die Energiepreispauschale, kurz EPP genannt, war ab September 2022 als Kompensation für die hohen Energiekosten ausgezahlt worden. Von der Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro profitierten Arbeitnehmer, Selbständige und schließlich auch Rentner. Dass die Pauschale der Einkommenssteuer unterlag, kritisierten viele Seiten schon damals im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Steuerentlastungsgesetz 2022.

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Homeoffice

Homeoffice begründet keine Betriebsstätte

Wer als Arbeitnehmer im Homeoffice tätig ist, begründet damit keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Das hat das Bundesfinanzministerium in einem kürzlich aktualisierten Anwendungserlass klargestellt. Dies ist insbesondere für ausländische Arbeitgeber wichtig, die keine Büros im Inland unterhalten.

Würden Arbeitgeber im Homeoffice eines solchen ausländischen Arbeitgebers eine Betriebsstätte begründen, könnte dies zu einer Steuerpflicht nach deutschem Recht mit entsprechenden Steuererklärungs-, Anzeige- und Dokumentationspflichten führen. Aber auch für inländische Arbeitgeber würden sich bei der Begründung von Betriebsstätten am Wohnsitz der Mitarbeiter komplexe Aufteilungsfragen bei der Gewerbesteuer ergeben.

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Steueroasenabwehrgesetz

Verschärfte Maßnahmen beim Steueroasenabwehrgesetz

Wenn Sie als natürliche Person oder Ihr Unternehmen Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet haben, müssen Sie bestimmte Informationen an das Finanzamt und gegebenenfalls das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. So sieht es das Steueroasenabwehrgesetz vor, mit dem Deutschland EU-Recht umsetzt. Mehr…

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Zukunftsfinanzierungsgesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat dem Zukunftsfinanzierungsgesetz, das Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht sowie dem Kapitalmarkt- und Steuerrecht bündelt, zugestimmt. Das Paket mit über 30 Punkten soll kleinen und mittleren Unternehmen sowie Start-ups den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern, Investitionen in erneuerbare Energien besser fördern und steuerliche Regelungen für Investmentfonds an die Vorgaben anderer EU-Staaten angleichen. Ziel ist es, den Standort Deutschland für nationale wie internationale Investoren attraktiver zu machen. Mehr…

Inflationsausgleichsprämie

Beschäftigte können steuerfrei Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro erhalten

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bis Ende 2024 eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro steuerfrei zukommen lassen. Das sieht das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung vor.  Die steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung können Unternehmen zusätzlich zum Lohn überweisen. Einen Anspruch auf die 3.000 Euro-Prämie haben Beschäftigte jedoch nicht. Ob und wie viel für die Inflationsausgleichsprämie gezahlt wird, entscheiden die Arbeitgeber freiwillig. Mehr…

Steuererleichterungen und Spenden für Flutopfer 2021

Das Bundesfinanzministerium hat diversen steuerlichen Erleichterungen für Betroffene der Hochwasserkatastrophe von Juni und Juli dieses Jahres zugestimmt.

Darüber hinaus können Spenden anlässlich der Hochwasserkatastrophe, welche bis zum 31. Oktober 2021 geleistet wurden, als Sonderausgaben in 2021 geltend gemacht werden.

Spenden, die bis zum 31. Oktober 2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, müssen lediglich entweder mit dem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg, PC-Ausdruck bei Online-Banking) eines Kreditinstitutes nachgewiesen werden. Das gilt auch für Spender, die nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns, wir beraten Sie gerne.

Registerfälle

Steuerpflicht für Registerfälle abgeschafft

Die beschränkte Steuerpflicht bei der Lizenzierung oder Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, wird rückwirkend abgeschafft. Das ist ein weiterer Baustein des am 20. Dezember 2022 verkündeten Jahressteuergesetzes 2022. Die beschränkte Steuerpflicht von im Inland eingetragenen Rechten, den sogenannten Registerfällen, hat international tätige Unternehmensgruppen in den vergangenen zwei Jahren intensiv beschäftigt, da auch nicht in Deutschland ansässige und steuerpflichtige Personen eine Haftungsschuld haben konnten.  Das Gesetz sieht jedoch weiterhin Ausnahmen für Steueroasen vor. Mehr…

Bewertungsgesetz

Erben von Immobilien kann ab 2023 teuer werden

Wer eine Wohnung oder ein Haus erbt, muss sich auf höhere Steuern einrichten. Hintergrund dafür ist das am 20. Dezember 2022 verkündete Jahressteuergesetz 2022. Es ändert die Berechnungsgrundlage der gesetzlich geregelten Wertermittlung von Immobilien. Ziel ist eine Anpassung der Immobilienbewertung an das tatsächliche Preisniveau auf dem Immobilienmarkt. Experten rechnen bei Geschäftsimmobilien und vermieteten Mehrparteienhäuser mit besonders starken Auswirkungen. Mehr…

Abgeltungssteuer

Abgeltungssteuer wird nicht vom Bundesverfassungsgericht überprüft

Das Bundesverfassungsgericht wird die Rechtmäßigkeit der Abgeltungssteuer nun doch nicht überprüfen. Grund dafür ist die Einigung in einem Rechtsstreit zwischen einem Kläger und dem entsprechenden Finanzamt. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte das oberste deutsche Gericht in Karlsruhe um eine entsprechende Prüfung gebeten, weil es den Sondersteuersatz von 25 Prozent auf Kapitaleinkünfte für verfassungswidrig hielt. Diese Vorlage wurde nun aufgehoben. Mehr…

Mobilitätsprämie

Geringverdiener können steuerfreie Mobilitätsprämie von 14 Prozent beantragen

Die Mobilitätsprämie ist eine befristete steuerliche Förderung für Geringverdiener. Als Steuervergütung können Arbeitnehmer, deren Lohn keiner pauschalen Besteuerung unterliegt, eine steuerfreie Mobilitätsprämie von 14 Prozent beantragen. Die Regelung betrifft diejenigen, bei denen die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer zu keiner steuerlichen Entlastung geführt hat. Die Maßnahme aus dem Steuerentlastungsgesetz gilt für den Zeitraum 2021 bis 2026. Mehr…

Softwareauftragsentwicklung

Neuregelung zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung

Bei Verträgen zur Softwareauftragsentwicklung kann eine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50a EStG bestehen. Darauf hat jetzt das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 2. August 2022 hingewiesen. Nach Änderungen im Urheberrecht für Software im vergangenen Jahr ist diese Konkretisierung für alle Unternehmen relevant, die Software von Auftragsnehmern im Ausland programmieren lassen. Dies gilt für alle offenen Fälle, bei denen der Vertrag nach dem 6. Juni 2021 geschlossen wurde. Mehr…

Steuerentlastungsgesetz

Regierung verabschiedet Steuerentlastungsgesetz 2022 für Bürger

Die Bundesregierung hat ein weiteres Steuerentlastungsgesetz für Bürger und Unternehmer verabschiedet, um die steigenden Energiepreise abzufedern. So soll eine einmalige Energiepauschale von 300 Euro an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen ausgezahlt werden. Hinzu kommen der Anstieg der Entfernungspauschale, des Grundfreibetrags und der Arbeitnehmerpauschale. Die Erleichterungen gelten rückwirkend ab 1. Januar 2022. Mehr…

Verlustverrechnung

Beschränkung wird auf 20.000 Euro angehoben

Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bzw. 2021 ist die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften und wertlosen Kapitalanlagen auf 20.000 Euro begrenzt. Bisher lag die Grenze bei 10.000 Euro. Mehr…

Steueroasen

Geschäfte in Steueroasen abwehren

Beteiligungen oder Geschäfte in sog. Steueroasen sollen seit 1. Januar 2022 steuerlich abgewehrt werden. Hierbei sind der Abzug von Betriebsausgaben und Werbekosten verboten, es kommen eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung sowie Quellensteuermaßnahmen zum Tragen. Mehr…

Gold

Unterschiedliche Besteuerung von mittelbaren Investitionen

Ob ein Anleger in tatsächliches Gold investiert oder Wertpapiere erwirbt, die die Goldpreisentwicklung abbilden, macht steuerlich einen Unterschied. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verbriefen Xetra-Gold-Wertpapiere keine Kapitalforderung. Darüber hinaus stellt die Auslieferung von Gold kein privates Veräußerungsgeschäft dar, wenn das Edelmetall außerhalb der Jahresfrist ausgeliefert wird. Mehr…

Grundsteuer

Eigentümer von Immobilien müssen neue Daten vorlegen

Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden müssen dem Finanzamt bis zum 31. Oktober 2022 umfangreiche Daten zu ihren Immobilien liefern. Auf dieser Grundlage wird dann die Höhe der neuen Grundsteuer ermittelt. Die Erklärung sollte möglichst elektronisch erfolgen. Mehr…

Verrechnungspreise

Finanzverwaltung ändert Umgang mit Verrechnungspreisen

Nach fast 40 Jahren hat die Finanzverwaltung ihre Verwaltungsanweise für Verrechnungspreise neu geordnet und an die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien angepasst. Die Gefahr einer Doppelbesteuerung durch international abweichenden Auffassungen dürfte sich dadurch verringern. Mehr…

Kapitaleinkünfte

Änderungen bei Abzugsteuern und Kapitalertragsteuern

Eine Modernisierung bei der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuern will die Finanzverwaltung mit einem im Sommer vergangenen Jahres verabschiedeten Gesetz erreichen. Beim Kapitalertragsteuer-Entlastungsverfahren sollen künftig Missbrauch und Steuerhinterziehung verhindert werden. Mehr…

Rechteüberlassung

In bestimmten Fällen kein Steuerabzug

Bei zeitlich begrenzten Überlassungen von Rechten, die in Deutschland öffentlich registriert sind, kann ein Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug nach der aktuellen Gesetzeslage beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. Dies gilt für Vergütungen, die einem ausländischen Vergütungsgläubiger bereits zugeflossen sind oder vor dem 1. Juli 2022 zufließen. Mehr…

Rechteüberlassung

Weltweite einmalige Lizenzzahlungen für Rechte

Überlässt ein ausländischer Verkäufer zeitlich unbefristet Rechte, so muss er eine Steuererklärung in Deutschland abgeben. Vorausgesetzt, die Rechte sind in einem inländischen Register eingetragen. Bis zum 30. Juni 2022 muss für alle offenen Fälle eine vereinfachte Steuererklärung eingereicht werden. Mehr…

Steuerpläne der neuen Bundesregierung

Koalitionsvertrag weist keine klaren Gewinner oder Verlierer aus

Vielmehr halten sich die geplanten Änderungen in engen Grenzen. Doch was bedeuten die Pläne der Ampel-Koalitionspartner für Steuerzahlende? Die Kanzlei Altehoefer stellt Ihnen die wesentlichen Auswirkungen in den Bereichen Einkommen und Vermögen sowie Unternehmen hier vor. Mehr…

Jahressteuergesetz 2020

Das Jahressteuergesetz 2020 brachte unter anderem die folgenden Änderungen teilweise ab 2020 und 2021, was auch 2022 gilt.

Home-Office-Pauschale

Mit der Home-Office-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird für die Jahre 2020 und 2021 eine unbürokratische steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Die Corona-Pandemie zwingt sehr viele Menschen dazu, ihrer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in ihrer Wohnung nachzugehen. Die Neuregelung sieht einen pauschalen Abzug von 5 Euro/Tag, maximal 600 Euro im Jahr – das entspricht 120 Heimarbeitstagen – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor. Die Pauschale wird nur für die Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Fahrtkosten (z.B. Entfernungspauschale) sind für diese Tage grundsätzlich nicht abziehbar; Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel, wenn diese in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde, sind davon unabhängig abziehbar. Die Home-Office-Pauschale wird zudem auf den Werbungskostenpauschbetrag angerechnet.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden.

Alleinerziehende

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 mit der Anhebung auf 4.008 Euro mehr als verdoppelt, um ein Zeichen für die besondere Situation von Alleinerziehenden zu setzen und um diese steuerlich zu entlasten, aber befristet. Die Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung dauerhaft auch ab dem Jahr 2022 gilt.

Corona-Bonus an Arbeitnehmer

Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung eines Corona-Bonus – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Weil die steuerfreie Auszahlung zunächst vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 befristet war, wäre beispielsweise ein erst im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Ausdehnung des Zeitraums führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro steuerfrei – zusätzlich zu bereits im Jahr 2020 steuerfreien 1.500 Euro – ausgezahlt werden dürften. Vielmehr können Arbeitgeber aber motiviert sein, ihren Mitarbeitern nach dem Jahreswechsel erstmals einen Corona-Bonus zukommen zu lassen.

Steuerfreie „Outplacement“- bzw. „Newplacement“-Beratung

Ein Leben lang beim selben Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer werden zunehmend seltener. Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll oder die ausscheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Beratungsleistungen, auch wenn sie von Dritten erbracht werden, sind zukünftig steuerfrei.

Günstig vermieteter Wohnraum

Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete können Vermieter die auf diesen – entgeltlichen – Anteil entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen. Zum 1. Januar 2021 wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 Prozent der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Damit reagiert die Bundesregierung auf die vielerorts steigenden Mieten und das hohe Mietniveau. Vor allem Vermieter, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßig (zulässige) Mieterhöhungen vorzunehmen, können auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mieteinnahmen vollumfänglich ihre Werbungskosten abziehen, wenn das Entgelt mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Für den Grenzbereich zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete gibt es gesonderte Regelungen, welche die Prüfung einer Totalüberschussprognose betreffen.

Neue einheitliche Gewinngrenze und weitere Verbesserungen für Investitionsabzugsbeträge (§ 7g EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2020

Mit Investitionsabzugsbeträgen können unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen für künftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein vor dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt liegendes Wirtschaftsjahr vorgezogen werden. So wird in dem betreffenden Jahr die Steuerbelastung gemindert. In der Gesamtschau ergibt sich ein Liquiditätsvorteil. Die bislang maßgebenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme vom Investitionsabzugsbeträgen werden durch eine für alle Einkunftsarten geltende Gewinngrenze von 200.000 Euro ersetzt. Dadurch profitieren neben Existenzgründern auch viele weitere kleine und mittelständische Unternehmen von der Steuervergünstigung. Die neue einheitliche Gewinngrenze gilt auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG. Darüber hinaus werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 Prozent erhöht und vermietete Wirtschaftsgüter können künftig uneingeschränkt berücksichtigt werden.

Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts

Das Gemeinnützigkeitsrecht wird ab 2021 erheblich entbürokratisiert und digitalisierbarer ausgestaltet. Gerade die Corona-Pandemie zeigt, wie wichtig der Einsatz für Andere ist. Deshalb werden Vereine und Ehrenamtliche gestärkt. Konkret werden

  • der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und
  • die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro erhöht,
  • der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 Euro ermöglicht (bisher 200 Euro),
  • die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 Euro erhöht,
  • die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet sowie
  • die Zwecke „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Ortsverschönerung“ als gemeinnützig eingestuft.

Das zentrale Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern schafft zukünftig endlich Transparenz in der Gemeinnützigkeit. Öffentlich zugänglich werden damit Informationen darüber, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt. Damit können sich sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen gezielt, strukturiert und verlässlich informieren, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.

Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Zum 1. Juli 2021 wird die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets umgesetzt. Dieses beinhaltet insbesondere Folgendes:

  • Änderungen beim Versandhandel an Privatpersonen: Bei Warenlieferungen aus Ländern außerhalb der EU über einen elektronischen Marktplatz wird der Marktplatzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen Steuerschuldner für die im Inland für diese Lieferung anfallende Umsatzsteuer. Aufgrund dessen werden die geltenden Regelungen zur Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze angepasst und die Papierbescheinigung über die steuerliche Erfassung der auf elektronischen Marktplätzen tätigen Händler wird durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgelöst.
  • die Erweiterung des bestehenden (besonderen) Besteuerungsverfahrens für in der EU ansässige Unternehmer, die bestimmte Dienstleistungen erbringen, auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU (sog. One-Stop-Shop, OSS).
  • die Ausdehnung des bestehenden (besonderen) Besteuerungsverfahrens für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die bestimmte Dienstleistungen erbringen (sog. ECOM-Verfahren), auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU.
  • die Einführung eines neuen Import-One-Stop-Shops (IOSS) für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro aus Staaten außerhalb der EU an Privatpersonen in der EU.
  • die Schaffung einer (optionalen) Sonderregelung (Special Arrangement) ebenfalls für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro, bei denen der IOSS nicht genutzt wird: Die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats kann dabei durch die Beförderer (Post- bzw. Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern erhoben und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet werden.
  • die Abschaffung der 22 Euro Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Telekommunikationsdienstleistungen

Ab dem 1. Januar 2021 wird der Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen Steuerschuldner der Umsatzsteuer, wenn er ein sog. Wiederverkäufer ist, d.h. wenn er derartige Leistungen üblicherweise einkauft, um sie weiter zu veräußern.

Steuererklärungen 2020

Mehr Zeit für Abgabe der Steuererklärungen 2020 und Zinslauf

Die Steuererklärungen 2020, die von Steuerberaterinnen und Steuerberatern für die Mandanten erstellt werden, müssen erst Ende Mai 2022 abgegeben werden. Daneben wurde die – regulär fünfzehnmonatige – zinsfreie Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert. Der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2020 beginnt damit erst Anfang Juli 2022.

Die entsprechenden Gesetzesänderungen wurden im Juni 2021 im ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) – Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie aufgenommen.

Nachforderungen zu hoch verzinst

Steuernachforderungen wie auch Steuererstattungen dürfen nicht mehr mit jährlich sechs Prozent verzinst werden.

Diese bisherige Praxis seit dem Jahr 2014 ist verfassungswidrig, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Als der Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent eingeführt wurde, entsprach er dem obersten Gericht zufolge noch den maßstabsrelevanten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt. Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 entwickelte sich jedoch ein strukturelles Niedrigzinsniveau und spätestens seit dem Jahr 2014 erweist sich der Zinssatz als realitätsfern. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns, wir beraten Sie gerne.

Steuererleichterungen in der Corona-Krise

Wichtige Änderungen in der Übersicht

Das Bundesministerium der Finanzen will mit verschiedenen Maßnahmen wie etwa der Stundung von Steuerzahlungen, der Anpassung oder Erstattung von Vorauszahlungen sowie der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen Betrieben, Selbständigen und Unternehmen sowie allen steuerpflichtigen Bürgern in der Pandemie konkrete Hilfen anbieten. Einige wichtige Änderungen stellen wir Ihnen hier vor. Für konkrete Beratung wenden Sie sich bitte direkt an uns:

Mehr Zeit für Abgabe der Steuererklärungen 2019 und Zinslauf

Die Steuererklärung 2019, die von Steuerberaterinnen und Steuerberatern erstellt wird, muss erst Ende August 2021 abgegeben werden. Das hat nun der Bundestag beschlossen und damit die bisherige Frist um fünf Monate verlängert. Daneben wurde die – regulär fünfzehnmonatige – zinsfreie Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 beginnt damit erst Anfang Oktober 2021.

Neuerungen zur Insolvenz

Die Aussetzung der Antragspflicht für eine Insolvenz wird verlängert, weil die Anträge für staatliche Hilfen noch nicht alle bearbeitet sind. Die Insolvenzantragspflicht wird deshalb bis zum 30. April 2021 für Unternehmen ausgesetzt, die staatliche Hilfeleistungen erwarten können.

Erleichterte Festsetzung der Steuern

Unternehmen und Selbständige erhalten eine Vielzahl von Erleichterungen bei der Festsetzung und Erhebung der fälligen Steuer. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige „unmittelbar und nicht unerheblich negativ“ von der Corona-Krise betroffen ist. So wird es unter anderem eine vereinfachte Stundung von fälligen Steuerzahlungen geben, Vollstreckungsmaßnahmen werden ausgesetzt oder die Erklärungsfrist für Lohnsteueranmeldungen verlängert.

Bewegliche Wirtschaftsgüter wieder degressiv abschreiben

Bei den Ertragsteuern können bewegliche Wirtschaftsgüter angeschafft für 2020 und 2021 wieder degressiv abgeschrieben werden. Die dadurch entstehenden höheren Betriebsausgaben können mit einem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung berücksichtigt werden. Daneben können noch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.

Dienstwagenbesteuerung

Angehoben wird die Kaufpreisgrenze für E-Fahrzeuge auf 60.000 Euro bei der Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018.

Änderungen bei Gewerbe- und Umsatzsteuer

Bei der Gewerbesteuer wird ab dem Erhebungszeitraum 2020 der Freibetrag für Hinzurechnungstatbestände auf 200.000 Euro erhöht. Die Umsatzsteuersätze wurden befristet abgesenkt, auf Spenden von Schutzgütern wird keine Umsatzsteuer erhoben und die Vorsteuervergütung wird erleichtert.

Erhöhung des Ermäßigungsfaktors bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

Der Ermäßigungsfaktor nach § 35 EStG wird auf das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags erhöht. Bisher war der Faktor das 3,8-fache. Somit können Personenunternehmer bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Bei indirekten Steuern angemessen entgegenkommen

Hauptzollämter sind angewiesen worden, Steuerpflichtigen bei den bundesweit geregelten Steuern wie Einfuhrumsatz-, Energie- oder Luftverkehrssteuer angemessen entgegenzukommen.

Verlängerung beim Umwandlungssteuergesetz

Beim Umwandlungssteuergesetz werden die steuerlichen Rückwirkungszeiträume vorübergehend auf zwölf Monate verlängert. Dies gilt auch für Anmeldungen zur Eintragung und für Einbringungsvertragsabschlüsse, die im Jahr 2021 erfolgen.

Corona-Bonus bleibt steuerfrei

Arbeitgeber können noch bis Ende Juni 2021 ihren Beschäftigten einmalig einen Corona-Bonus bis zu 1.500 Euro zahlen und dieser bleibt für den Arbeitnehmer steuerfrei. Der Zuschuss bleibt auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerfrei

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld im Zeitraum März 2020 bis Dezember 2021 werden steuerfrei gestellt. Die begrenzte und befristete Steuerfreistellung wurde somit um ein Jahr verlängert.

Arbeitnehmer erhalten Homeoffice-Pauschale

Wer 2020 und 2021 seine Tätigkeit wegen der Pandemie zeitweise ausschließlich in der eigenen Wohnung ausgeübt hat, aber kein häusliches Arbeitszimmer vorhält, kann für jeden dieser Tage fünf Euro und höchstens 600 Euro für das Kalenderjahr pauschal als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen.

Entlastung für Alleinerziehende

Für ihren höheren Betreuungsaufwand wird bei Alleinerziehenden in 2020 und 2021 der Entlastungsbeitrag auf 4.008 Euro angehoben. Dafür muss einmalig ein Antrag gestellt werden.

Höhere Freibeträge für Ehrenamtliche und Übungsleiter

Die Freibeträge für Ehrenamtliche und Übungsleiter werden angehoben: bei Ehrenamtlichen beträgt der Freibetrag nun 840 Euro, bei Übungsleitern 3.000 Euro. Ab 2022 steigt die Freigrenze für Sachbezüge auf 50 Euro.

Sonderregelung für Grenzpendler

Um keinen Wechsel des Besteuerungsrechts bei Grenzpendlern auszulösen, etwa durch Tätigkeit im Homeoffice während der Pandemie, hat Deutschland mit seinen Nachbarstaaten Belgien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Frankreich sowie der Schweiz und Polen bilaterale Sonderregelungen getroffen.

Ermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen Antragsformulare für eine Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 2016 und 2019 mit Erläuterungen und einer Arbeitshilfe zur Verfügung.

Forschungszulage verdoppelt

Für Investitionen in Forschung, Entwicklung und Zukunftsfähigkeit eigener Produkte wird der Fördersatz der steuerlichen Zulage befristet von einer halben auf bis zu eine Million Euro verdoppelt.

Corona-Beihilfen sind Aufwandszuschuss

Die Überbrückungshilfe sowie die November- und Dezemberhilfe sind ein Aufwandszuschuss und müssen in der Einnahmenüberschussrechnung bzw. in der Gewinn- und Verlustrechnung als steuerpflichtige Betriebseinnahmen erfasst werden. Für die Ermittlung der Steuervorauszahlungen für 2020 und 2021 werden sie jedoch nicht berücksichtigt.

Brexit

Vorsteuervergütungsverfahren

Am 12.04.2019 entschied der Europäische Rat, die Verhandlungsfrist für den Brexit auf den 31.10.2019 zu verlagern. In diesem Zeitraum ist es Großbritannien möglich, weitere Bestimmungen zu verhandeln und ggf. einen vorherigen Austritt zu bewirken oder abzusagen. Gemäß der Richtlinie 2008/9/EG vom 12.02.2008 verfährt das bisherige Vorsteuervergütungsverfahren innerhalb der EU für Unternehmer über einen einheitlichen Antrag, der über das elektronische Portal ihres Ansässigkeitsstaats einzureichen ist. Sollte Großbritannien zu einem Drittstaat werden, würde es nicht mehr Teil des elektronischen Datenaustauschsystems sein und eine Antragsstellung auf Vorsteuervergütung für die Jahre ab 2019 müsste über andere Wege verlaufen. Da die Beziehung Großbritanniens zu der EU bislang im Unklaren steht, ist mit unterschiedlichen Beschlüssen zu rechnen. Im Zuge der zukünftigen Entwicklung der Verhandlungen und Ergebnisse hält die Kanzlei Altehoefer Sie auf dem aktuellen Stand und berät Sie.

Vermögensabgabe

Experten überprüfen Zulässigkeit

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestag hat vor einigen Tagen einen Bericht über die Verfassungsmäßigkeit einer Vermögensabgabe zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie veröffentlicht.

Darin haben die Experten festgestellt, dass eine Vermögensabgabe einmalig sein muss. Allerdings kann sie – wie die Lastenausgleichsabgabe nach dem 2. Weltkrieg – über mehrere Jahre verteilt werden.
Einig waren sich die Sachverständigen jedoch auch, dass die durch Corona bedingte staatliche Ausnahmesituation mit den historischen Ereignissen der beiden Weltkriege nicht vergleichbar ist.
Weil sich derzeit die Kosten der Corona-Krise für den deutschen Staat noch nicht feststellen lassen, ist der Verwendungszweck für eine existentielle Dringlichkeit demnach schwer zu begründen.

Für den wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages scheint die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Vermögensabgabe nicht gegeben zu sein. Die Kanzlei Altehoefer verfolgt für Sie intensiv die weitere Entwicklung des Themas, schließlich können sich die Voraussetzungen jederzeit ändern.

Schwarzarbeit

Konsequenzen bei Verstößen verschärft

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2019 mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch die Regelungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit verschärft und im Bußgeldkatalog höhere Strafzahlungen implementiert. Bekämpft werden soll der Sozialleistungsbetrug, insbesondere in Form von Scheinarbeitsverhältnissen, vorgetäuschter Selbstständigkeit und fingierten Arbeitsverhältnissen.
Zudem wurden der Finanzkontrolle Schwarzarbeit als Teil der Zollverwaltung weitere Kompetenzen zugeordnet. Diese Fragen sind in vielen Konstellationen zu beachten. In der genauen Ausgestaltung der Gesetzesänderung und ihrer Konsequenzen steht Ihnen die Steuerkanzlei Altehoefer zur Seite und zieht fachkundigen anwaltlichen Rat bei.

A1-Bescheinigung

Jedes Meeting in der EU elektronisch anmelden

Für jedes Meeting, jeden Workshop und jeden Besuch eines Kunden in der EU muss der Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung für die Entsendung der Beschäftigten elektronisch anmelden. Das ist seit Januar diesen Jahres Pflicht, die Übergangsregelung läuft zum 30. Juni 2019 aus. Aktuell wird von verschärften Kontrollen dieser Nachweispflicht der Sozialversicherung berichtet. In welchen begründeten Einzelfällen noch bis zum 30. September 2019 Papieranträge verwendet werden können, dazu berät Sie die Steuerkanzlei Altehoefer ausführlich.

E-Fahrzeuge

Steuervorteile auch für private Nutzung

Der Gesetzgeber will die Nutzung von E-Autos und aufladbaren Hybridfahrzeugen fördern und bietet daher eine Steuerbegünstigung für die private Nutzung elektronischer Dienstfahrzeugen an, die ab Januar 2019 und bis Ende 2021 angeschafft oder geleast werden. Unter welchen Voraussetzungen genau die Bemessungsgrundlage für die Dienstwagenbesteuerung signifikant gemindert wird, dazu berät Sie die Steuerkanzlei Altehoefer ausführlich.

Team

Steuerberatung ist Vertrauenssache. In der Kanzlei Altehoefer steht Ihre persönliche Beratung im Mittelpunkt. Wir bieten Ihnen neben fachlicher Kompetenz und Professionalität eine engagierte persönliche Begleitung, bei der wir für Ihre Ziele strukturiert und effizient arbeiten. Unsere prozessorientierte Beratung betrachtet das Unternehmen und dessen Umfeld als Ganzes.

Inhaberin

Dagmar Altehoefer

Die Kanzlei Altehoefer besteht seit 20 Jahren in Mannheim. Dagmar Altehoefer gründete 1999 ihre Steuerkanzlei in einer Bürogemeinschaft mit ihrem Vater, der eine alteingesessene Anwaltskanzlei führte.

Jahrelange Erfahrungen in allen Hauptfeldern deutscher und internationaler Steuergesetzgebung mit dem Fokus auf Unternehmens- und Bankenbesteuerung sammelte Dagmar Altehoefer bei der PriceWaterhouse GmbH in Frankfurt.

Dort wurde sie bereits nach vier Jahren zur Tax-Managerin bei PricewaterhouseCoopers AG WPG ernannt. Sie hat einen Abschluss in Wirtschaftswissenschaften ebenso wie in Sozial- und Politikwissenschaften der Universität Mannheim.

Als zertifizierte Fachberaterin für Internationales Steuerrecht ist Dagmar Altehoefer Mitglied der International Fiscal Association IFA sowie der Deutschen Umsatzsteuervereinigung.

Dagmar Altehoefer

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Die Kanzlei Altehoefer bietet ihren Auftraggebern neben fachlicher Kompetenz und Professionalität eine engagierte persönliche Begleitung, bei der es im Wesentlichen auf die Persönlichkeit und das Know-How der Beraterin oder des Beraters ankommt. Damit tragen Sie in erheblichem Maße zum Erfolg und zur Reputation der Kanzlei Altehoefer bei.

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