Homeoffice

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums begründet die Tätigkeit im Homeoffice grundsätzlich auch dann keine Betriebsstätte, wenn der Arbeitgeber dafür die Kosten trägt, die häuslichen Räume vom Arbeitgeber vermietet werden oder dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.

Für weitere Fragen zum Homeoffice wenden Sie sich an die Experten der Kanzlei Altehoefer für Internationale Steuerberatung.